(1) Gemeinden sind berechtigt, für ihre Musikschulen eine gemeinsame Leitung zu bestellen. Eine solche Bestellung ist zulässig:
1. für höchstens drei Musikschulen,
2. bei insgesamt nicht mehr als 30 Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) an Lehrpersonen und
3. Bereitstellung einer Person zur Unterstützung im organisatorischen und administrativen Betrieb (Administrativkraft).
(2) Soll die Bestellung der gemeinsamen Leitung aus dem Kreis der im Dienststand der beteiligten Gemeinden stehenden Lehrerin/Lehrer oder Leiterin/Leiter erfolgen, kann ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren unterbleiben.
(3) Die Zurverfügungstellung der gemeinsamen Leiterin/des gemeinsamen Leiters gemäß Abs. 2 zur Dienstleistung an die Musikschulen der anderen beteiligten Gemeinden hat nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 54/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Abweichend von § 8 Abs. 7 kann das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters auf insgesamt bis zu fünf Wochenstunden reduziert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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