§ 7 Leiterinnen-/Leiterzulage und Mehrdienstleistungen
In Kraft seit 01. August 2014
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(1) Leiterinnen/Leiter erhalten eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
1. bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) | Euro 730,0 |
2. über 7,0 bis 14,0 VBÄ | Euro 820,0 |
3. über 14,0 VBÄ | Euro 940,0 |
(2) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde 1,3 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges. Sofern sich aus kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach § 10 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
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