(1) Leiterinnen/Leiter erhalten eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
| 1. bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) | Euro 730,0 |
| 2. über 7,0 bis 14,0 VBÄ | Euro 820,0 |
| 3. über 14,0 VBÄ | Euro 940,0 |
(2) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde 1,3 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges. Sofern sich aus kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach § 10 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
Steiermärkische Gemeinde-Betragsanpassungs-Verordnung 2025
§ 4 § 4
…Abs. 1 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014 beträgt: in der Entlohnungsstufe Euro 1 3.519,2 2 4.005,9 3 4.492,7 4 4.979,5 5 5.466,7 6 5.953,6 7 6.254,2 (3) Die Dienstzulage gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014 beträgt: Vollzeitbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) Euro bis 7,0 VBÄ 1.039,0 über 7…
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