(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht
1. in den Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;
2. in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
3. in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag;
4. in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag;
5. in den Herbstferien vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober und
6. am 19. März als Festtag des Landespatrons und am Allerseelentag.
(1a) (Anm.: entfallen)
(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 8/2021
Rückverweise
Keine Verweise gefunden