(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Bedienstete eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an Stelle der Zuteilungsgebühr
1. den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr,
2. die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs.2 und 3 Anwendung.
(6) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der/dem Bediensteten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
§ 22 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 22 Zuteilungsgebühr
…Abschnitt V Dienstzuteilung § 22 Zuteilungsgebühr (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Bedienstete eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der…
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…11 Abs. 1 und 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2, 26 Abs. 1 Z 4, 27, 38 Abs. 3 Z 2 und 44 Abs. …
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. a, § 24, § 26 Abs. 2, § 33, § 34 Abs…
§ 23 Entfall der Zuteilungsgebühr
…vom Dienst. (2) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Bedienstete, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2. Fällt für die Dienstreise nach § 17 Abs. 1 die Tagesgebühr in aliquoter Höhe an, so verbleiben dem Bediensteten die…
§ 176 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 176 § 176
…10 Cent aufzurunden sind. (3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat. (4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe…
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