§ 9 § 9
In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date
Bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes wird der Fahrpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Verkehrsmittel vergütet.
§ 9 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 9 Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes
…§ 9 Reisekostenvergütung bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes Bei Benützung eines Flugzeuges oder Schiffes wird der Fahrpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Verkehrsmittel vergütet.…
Rückverweise