(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Klasse.
(2) Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
(3) Stellt der Dienstgeber einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt die oder der Bedienstete eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder einen Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Klasse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2025
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
… 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 die Änderungen in den § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 3 in Kraft. (3) Die Änderungen im § 10 Abs. 3 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. …
§ 8 Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn
…§ 8 Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn (1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Klasse. (2) Den Bediensteten ist…
§ 10 Sonstige Beförderungsmittel; besondere Entschädigung
…Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar und wurde die Benützung des Massenbeförderungsmittels insbesondere in bezug auf die Reisezeiten angeordnet, steht dem Bediensteten der Reisekostenersatz nach § 8 oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu. (3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt: 1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer…
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