§ 8 Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn
In Kraft seit 31. Dezember 2002
Up-to-date
(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, bei Bestimmungsorten
1. außerhalb des Bundeslandes nach der ersten Klasse und
2. innerhalb des Bundeslandes nach der zweiten Klasse
zu erfolgen.
(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.
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