Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 47a Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 47a Personenbezogene Bezeichnungen
…§ 47a Personenbezogene Bezeichnungen Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe…
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…Kraft; gleichzeitig tritt § 4 außer Kraft. (10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 47a mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2025 treten das Inhaltverzeichnis, § 8…
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