Stmk. L-RGG
Gliederung
Abschnitt IX Sonderbestimmungen
§ 46 § 46
Für die den Bediensteten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
§ 46 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 46 Straßenbaudienst
…§ 46 Straßenbaudienst Für die den Bediensteten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.…
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