§ 42 § 42
In Kraft seit 01. April 1999
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Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
§ 42 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 42 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
…Abschnitt IX Sonderbestimmungen § 42 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der…
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