Stmk. L-RGG
Gliederung
Abschnitt VIII Rechnungslegung
§ 41 § 41
Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 40 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.
§ 41 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 41 Auszahlung
…§ 41 Auszahlung Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 40 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.…
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