(1) Der/Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m3 zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50 %, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen höchstens um 200 %.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die/der Bedienstete selbst, keine Erhöhung erfahren. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…und 4b durch die Novelle 46/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 34 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag…
§ 34 Frachtkostenersatz
…§ 34 Frachtkostenersatz (1) Der/Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen…
§ 31 Anspruch bei Versetzung
…eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 33) und der Frachtkostenersatz (§ 34). (2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. (3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren…
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