(1) Die Landesbediensteten – im folgenden kurz Bedienstete genannt – haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
1. durch eine Dienstreise,
2. durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
3. durch eine Dienstzuteilung,
4. durch eine Versetzung
erwächst.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht soweit,
1. als der Bedienstete
a) durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels,
b) durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise,
c) durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder
d) auf eine sonstige Weise
dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
3. als der Bedienstete darauf verzichtet,
4. als durch anderweitige Vorsorge des Landes kein Mehraufwand entstanden ist.
(3) Der Bedienstete hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Land getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Bediensteten nur die nach diesem Gesetz entfallenden Gebühren verrechnet werden.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…§ 49 Inkrafttreten von Novellen (1) § 2 Abs. 4 sowie die Änderungen der §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1 und 6…
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
…§ 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Landesbediensteten – im folgenden kurz Bedienstete genannt – haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen…
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