§ 26 Nebenkostenersatz
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
2. die Kosten der Sichtvermerke;
3. die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
4. die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 genannten Nebenkosten gebührt auch Personen, für die die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
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