§ 1 § 1
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und
2. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 68/2025
§ 1 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1…
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