§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
§ 16 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 16 Dauer der Dienstreise
…§ 16 Dauer der Dienstreise Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung…
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…letzter Satz, § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1a, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z…
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