§ 16 Dauer der Dienstreise
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Rückverweise
Keine Verweise gefunden