Stmk. L-RGG
Gliederung
(1) Die Reisezulage besteht aus einer
1. Tagesgebühr in der Höhe von 26,2 Euro und
2. Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15,3 Euro.
(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(3) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der Tagesgebühr zu kürzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…die Änderungen der §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1 und 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2, 26 Abs. 1…
§ 13 Reisezulage
…Unterabschnitt B § 13 Reisezulage (1) Die Reisezulage besteht aus einer 1. Tagesgebühr in der Höhe von 26,2 Euro und 2. Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15,3 …
§ 22 Zuteilungsgebühr
…17 findet sinngemäß Anwendung. (2) Die Zuteilungsgebühr beträgt: 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 13; 2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 13. (3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die…
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