Die Kosten der Beförderung des Reisegepäcks werden in der Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes nach Vorlage einer Rechnung vergütet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
§ 12 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 12 Beförderungskosten für Reisegepäck
…§ 12 Beförderungskosten für Reisegepäck Die Kosten der Beförderung des Reisegepäcks werden in der Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes nach Vorlage einer Rechnung vergütet. Anm.: in der…
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…Abs. 4 sowie die Änderungen der §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1 und 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2…
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