§ 12 Beförderungskosten für Reisegepäck
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Kosten der Beförderung des Reisegepäcks werden in der Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwandes nach Vorlage einer Rechnung vergütet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
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