(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. a)bei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und
4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
1. die unmittelbare und mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten,
sind österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen zuzuweisen.
(3a) Der Dienstgeber hat vor jeder Aufnahme in den Landesdienst eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Dienstgeber unverzüglich zu löschen.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.
(4a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 53/2026
§ 135 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 135 § 135
…§§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB , 5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2 , b) Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen…
§ 133 § 133
…der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. (4) Das Gleiche gilt 1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 9 Abs. 2 vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der…
§ 13 § 13
…nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind. (3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet, wobei § 9 Abs. 3a sinngemäß gilt. Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus…
§ 189 § 189
…Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG ; 4. abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten…
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