(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
2. im Fall des § 46 der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist.
(2) Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 50 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
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§ 251 Herabsetzung der Lehrverpflichtung
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