(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
2.im Fall des § 46 der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist.
(2) Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
§ 74 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 74 § 74
…nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Beamten/einer Beamtin sind die §§ 49 und 50 anzuwenden. Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht…
§ 251 § 251
…Herabsetzung der Lehrverpflichtung (1) Die §§ 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 6 ergeben. (2) Das Ausmaß der Herabsetzung der…
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