(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025
§ 181 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 181 § 181
…aus § 157 ergibt. ( 3 a) Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 48a und 48d bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht…
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