§ 300r § 300r
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück V Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 300r § 300r
Für das Jahr 2026 ist der Personalbericht nach der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmung vorzulegen; der erste Personalbericht nach § 4 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/2026 ist im Jahr 2027 zu erstellen, die Informationen betreffend geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und die Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe müssen bis zum 7. Juni jeden Jahres vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026
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