(1) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß § 155 und § 155a bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.
(2) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(3) Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.
(4) Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von § 155, § 256, § 293 und § 294, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, getroffenen Festlegungen bestehen.
(5) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 153 in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Abs. 1 ermittelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024
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