Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln:
1. die Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten;
2. die Ausbildungsformen;
3. das jeweilige Unterrichtsausmaß;
4. das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs;
5. die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß § 25);
6. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung;
7. ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist;
8. für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist;
9. Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen;
10. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
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