Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Die Absolvierung der Allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und/oder mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.
( 1 a) Setzt sich eine Dienstprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen, ist zuerst die schriftliche und danach die mündliche Teilprüfung abzulegen. Eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen, sofern der/die Bedienstete nicht im Rahmen der mündlichen Teilprüfung nachweist, dass er/sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Maß verfügt, das insgesamt eine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt. Ist das Ergebnis einer schriftlichen Teilprüfung dermaßen schlecht, dass auch eine ausgezeichnete mündliche Teilprüfung insgesamt keine positive Beurteilung der Dienstprüfung zulässt, ist die schriftliche Prüfung jedenfalls zu wiederholen. Ob eine schriftliche Teilprüfung zu wiederholen ist, entscheidet der Prüfer/die Prüferin.
(2) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.
(3) Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Prüfungsurlaub, dessen Ausmaß durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Ablegung der Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag.
(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2023
§ 27 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 27 § 27
…Fachprüfung (1) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1 a gilt sinngemäß. (2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt…
§ 30 § 30
…das jeweilige Unterrichtsausmaß; 4. das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs; 5. die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß § 25 ); 6. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung; 7. ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist; 8. für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren…
§ 17 § 17
…teilweise im Eigentum des Landes stehen. (3) Bedienstete, 1. deren Wochendienstzeit gemäß § 46 herabgesetzt oder 2. die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder 3. die eine Karenz gemäß § …
§ 56 § 56
…Bedienstete, 1. dessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 4 8 a herabgesetzt oder 2. der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt, 3. der/die eine Karenz gemäß § …
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