§ 274 § 274
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil
§ 274 § 274
Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch
1.Vorrückung (§§ 153 und 154),
2.Zeitvorrückung (§ 275),
3.Beförderung (§ 276),
4.Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 257 Abs. 1 bis 4 und § 277) und
5.Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 257 Abs. 5).
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