St. MSchKG
Gliederung
(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 19 Abs. 2 nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 7 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993).
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh, Mehrlings und Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 10 2 a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 10 2 a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(7) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Dienstantritt begehrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023
§ 30 St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 30 Anspruch auf Karenz
(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide…
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…§ 31 sowie die Änderung in den §§ 22 Abs.5, 28 Abs.1, 29 Abs. 2, 29 Abs. 6, 30 Abs. 1 bis 3, 2. die Einfügung der §§ 25a, 25b, 25c, 25d, 26a und 31 Abs. 3, 34a sowie 3…
§ 29 Sonderbestimmungen für Väter
…Zusammenhang. (3) § 19 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Karenzteil zu dem im § 30 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter beginnt. (4) Die Absicht, aufgeschobene Karenz (§ 20…
§ 48d Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 48d § 48d
…MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 19 des Wehrgesetzes 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, 4. ein…
§ 24 § 24
…der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023…
§ 27 § 27
…der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. (4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr…
§ 48c § 48c
…MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, 4. ein…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 49c § 49c
… 651/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30 St. MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der…
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