§ 253 § 253
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
I. Abschnitt Dienstrechtlicher Teil
§ 253 § 253
(1) § 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
(2) § 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Abs. 1;
2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;
3.gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(3) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(4) Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021
§ 36 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 36 § 36
…Beförderung im Dienstklassensystem (1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem sind gemäß § 253 und § 276 Stmk. L-DBR zu befördern, wenn ihre Dienstbeurteilung auf „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ lautet und die für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden…
§ 37 § 37
…und der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu berichten. Für die Erstellung des Berichtes gelten die §§ 80 und 81 Abs. 3 sowie § 253 Stmk. L-DBR sinngemäß. (2) Unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3, des § 82 Abs. 1 und 3 und der §§…
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