(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.
(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 245 Anwendungsbereich
…Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete § 245 Anwendungsbereich (1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht…
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