Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück III Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen
IV. Teil Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes
§ 244eb § 244eb
(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, die in einer Pflegeeinrichtung in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.
(2) Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024
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