§ 239 Ferien und Erholungsurlaub — Stmk. L-DBR
(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt. Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.
(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
1. Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.
2. Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.
3. Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
§ 237 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 237 Anwendungsbereich
…Hauptstückes III in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2020 begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff, und es gilt § 187 sinngemäß. Für…
§ 239 Ferien und Erholungsurlaub
(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen s…
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