§ 235 Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 130 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 132 ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.
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