(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht.
(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.
(3) Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 11 Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.
§ 227 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 227 § 227
…anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen. (2) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden ( § 226 Abs. 2 ), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden…
§ 299 § 299
…Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen (1) § 298 Abs. 3 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden ( § 226 Abs. 2 ) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. (2) Für die Bemessung…
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