(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Dienstgebers/der Dienstgeberin,
2. Name und Anschrift des/der Vertragsbediensteten,
3. Beginn des Dienstverhältnisses,
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
5. bei einer Probezeit die Dauer und die Bedingungen,
6. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
7. für welche Beschäftigungsart der/die Vertragsbedienstete aufgenommen wird,
8. Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Gehaltsklasse, Gehaltsstufe, Gehaltsbestandteile,
9. Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
10. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes,
11. ob der/die Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
12. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit,
13. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
14. den Hinweis auf Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
15. den Hinweis auf Kündigungsverfahren einschließlich formeller Anforderungen und Länge der Kündigungsfristen,
16. dass dieses Gesetz auf das Dienstverhältnis anzuwenden ist und
17. die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(3) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,
3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
(4) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
(5) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
(6) Das Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht übersteigen. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(6a) Das Dienstverhältnis, das zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann abweichend von Abs. 6 zweimal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(7) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023
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