§ 21a § 21a
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Die Bestellung zum Referatsleiter/zur Referatsleiterin und zum Bereichsleiter/zur Bereichsleiterin in der Landesverwaltung mit Ausnahme der KAGes richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften, wobei die erstmalige Bestellung befristet auf ein Jahr erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet.
(2) Erfolgt keine Weiterbestellung, gebührt dem/der Bediensteten jedenfalls die besoldungsrechtliche Stellung vor der befristeten Bestellung.
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