§ 182 Pensionskassenvorsorge
In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date
(1) Das Land hat allen
1. Bediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und
2. Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.
(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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