§ 177f Folgekostenzuschuss
In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date
Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 17 7 c Abs. 1 oder des § 17 7 d Z 1 oder
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Eingliederung der im § 17 7 a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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