Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück II Besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 177d § 17 7 d
Dem/Der Bediensteten gebührt:
1.ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er/sie Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 17 7 a Z 5 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
2.ein Kinderzuschuss für jedes im § 17 7a Z 5 angeführte Kind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des/der Bediensteten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des/der Bediensteten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleichbedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt, und
3. ein Ehegattenzuschuss, wenn der/die Bedienstete mit seiner Ehegattin/seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, die Ehegattin/der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des/der Bediensteten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten ins Inland zurückkehrt.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der/die Bedienstete für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 17 7 a Z 4 oder 5 hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
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