Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Ein Kinderzuschuss von € 19,1 monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des/der Bediensteten angehören und der/die Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin/deren Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(4) Dem Haushalt des/der Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des/der Bediensteten dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Weitergewährung, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
(6) Die Bestimmungen des § 151 Abs. 1 bis 3 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.
(7) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss oder die Erhöhung des Kinderzuschusses schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(8) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuss erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
§ 1a Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 1a § 1a
… 1 lit. c, § 74, § 2 Abs. 1 Z 9, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 1 Z 5, § 150 Abs. 2, § 177a Z. 4, § 177d Z. 3, §…
§ 147 § 147
…des Dienstverhältnisses. (3) Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Der Kinderzuschuss gebührt in der sich aus § 150 Abs. 1 ergebenden Höhe. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013…
§ 177a § 17 7 a
…Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt, 4. einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am…
§ 177d § 17 7 d
…ein Kinderzuschuss für jedes im § 17 7 a Z 5 angeführte Kind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des/der Bediensteten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des/der Bediensteten aus Gründen der…
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