Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 17 7 a bis 17 7 h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 177 Im Ausland verwendete Bedienstete
…§ 177 Im Ausland verwendete Bedienstete Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss…
§ 177g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 177a bis 177f
…des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (11) Fließen der Ehegattin/dem Ehegatten des/der Bediensteten selbst Zuwendungen gemäß § 177 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 177a Z 4…
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