§ 177 Im Ausland verwendete Bedienstete
In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date
Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 17 7 a bis 17 7 h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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