(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten
1. in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder
2. in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.
(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn
1. der/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
2. das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
3. ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist oder
4. das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach § 11 Abs. 7 befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 12 Befristung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen
…§ 12 Befristung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten 1. in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß §…
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