(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten
1. in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder
2. in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.
(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn
1. der/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
2. das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
3. ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist oder
4. das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der Ausbildung im Rahmen eines Sondervertrages nach § 11 Abs. 7 befristet abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 132/2024
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