(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte/die Beamtin freigesprochen oder
3. gegen den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Beamten/die Beamtin von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er/sie mit Rücksicht auf den von ihm/ihr verursachten Verfahrensaufwand, seine/ihre persönlichen Verhältnisse und seine/ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte/die Beamtin zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
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