Stmk. L-DBR
(1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.
(2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern/Inländerinnen, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. 4. 2004 als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(5) Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
1.ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
2.ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß § 10 StBRG festzulegen.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021
§ 10 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 10 § 10
…Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) Soweit § 10 nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden. (2) Für Inländer/Inländerinnen, für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen…
§ 241 § 241
…Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr ( § 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ) zur Fortbildung verpflichtet. (2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß…
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