Stmk. ElWOG 2005
Gliederung
(1) Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie/er Rechtsverletzungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die/der zu bestellende Geschäftsführerin/Geschäftsführer
1.die gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
2. sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,
3. ihrer/seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und
4.bei einer juristischen Person (§ 44 Abs. 3 Z 2) außerdem
a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört, oder
b) eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder
5.bei einer eingetragenen Personengesellschaft (§ 44 Abs. 3 Z 2) persönlich haftende Gesellschafterin/haftender Gesellschafter ist, die/der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
§ 44 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
§ 44 Stmk. ElWOG 2005 · Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 44 § 44
…a) ihren/seinen Sitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat und b) für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer ( § 49 ) oder Pächterin/Pächter ( § 50 ) bestellt hat. (4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate…
§ 67 § 67
…so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welche/welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ( § 49 Abs. 1 ) verantwortlich ist. (4) Fehlt einer Verteilernetzbetreiberin/einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 einer Geschäftsführerin/eines…
§ 51 § 51
…vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer § 49 oder Pächterin/Pächter § 50 zu bestellen. § 44 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. …
§ 50 § 50
…er entweder ihren/seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und es ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ( § 49 ) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. (2) Die Bestellung einer Pächterin/eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die…
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