§ 80c Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe — Stmk. BauG
(1) Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig.
(2) Bei Neubauten dürfen Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden.
(3) In anderen als den in Abs. 1 genannten Bauten ist vor dem Austausch bestehender Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen gemäß § 80b Abs. 1 zu prüfen. Diese sind einzusetzen, wenn sie verfügbar und zumutbar sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026
§ 80c Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 80c Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe
(1) Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß § 3 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig. (2) Bei Neubaute…
Rückverweise