§ 2 Behördenzuständigkeit — Stmk. BauG
(1) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
(2) Gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist die Berufung ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020
§ 2 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 2 Behördenzuständigkeit
…sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat. (2) Gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Gemeindeorgane ist die Berufung ausgeschlossen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020…
§ 80b Hocheffiziente alternative Systeme (Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme
…ein Fernwärmesystem mit qualitätsgesicherter Fernwärme erfolgt; 3. bei größeren Renovierungen die Energie für die Konditionierung des Gebäudes von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gemäß § 2 Z 16a Stmk. ElWOG 2005 bezogen wird. (5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber. Anm.: in der…
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