(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
1. die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
2. die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
3. die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
4. die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl;
2. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
3. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist.
(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
(4) Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft:
1. nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft, sofern nicht um eine Baubewilligung angesucht wird;
2. mit Rechtskraft der Entscheidung über ein Ansuchen um Baubewilligung.
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2020
§ 18 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 18 Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall
…1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen: 1. die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan, 2. die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad, 3. die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und 4. die zulässige Höhe…
§ 14 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
…Ausmaß der abzutretenden Grundfläche, sofern die Verkehrsfläche nicht schon in einem Flächenwidmungsplan und/oder Bebauungsplan festgelegt ist oder sich ihr Ausmaß nicht gemäß § 18 ergibt und 2. den Zeitpunkt der Übergabe der Grundflächen, wobei der spätest mögliche Zeitpunkt jener des Baubeginns ist. (3) Die Grundflächen sind spätestens zwei Jahre…
Ortsbildgesetz 1977
§ 11 Ortsbildsachverständige
…6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – in den Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 18, 29, 33 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege…
§ 10 § 10
…den Bestimmungen der §§ 3. 6 und 7 dieses Gesetzes und soweit sie Schutzgebiete betreffen Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen ( § 11 ) erlassen werden. (la) Im Anzeigeverfahren…
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