(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
4. Sport- und Freizeitanlagen;
5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
7.sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026
§ 23 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 23 § 23
…im Fall des § 92a die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und im Fall des § 92b die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude; 3. die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form; 3a. die Angabe des Bodenversiegelungsgrades ( § 8 Abs…
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